Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2: Alle Hinweise und Informationen zu den neuen Papieren

Seit 2005 gibt es in Deutschland die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2. Diese ersetzt die bisherigen Papiere, den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief. Im Folgenden erfahren Sie, was die neuen Merkmale der Bescheinigung sind, welche Änderungen es gibt und worauf bei der Verwendung und dem Antrag auf die Zulassungsbescheinigung geachtet werden muss.

Inhalt:

  1. Warum gibt es die neue Zulassungsbescheinigung?
  2. Unterschiede und Inhalte der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2
  3. Informationen zur Weiternutzung des Fahrzeugschein und -brief
  4. Welche Pflichten hat der Fahrzeugführer bzw. -halter?

Warum gibt es die neue Zulassungsbescheinigung? 

Die Zulassungsbescheinigung legt fest, ob das Fahrzeug für den Straßenverkehr zugelassen ist. Der erste Teil ersetzt den in Deutschland bekannten Fahrzeugschein, der zweite Teil den deutschen Fahrzeugbrief. Gründe für die Umstellung auf die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 sind einerseits Vereinheitlichung auf Europa-Ebene und andererseits Sicherheit. Denn die neue amtliche Urkunde ist gültig für ganz Europa und wird zudem als fälschungssicher eingestuft. Die Dokumente verfügen über fluoreszierende Fasern, Wasserzeichen, Mikroschrift und UV-Zeichen. 

Unterschiede und Inhalte der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 

Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 enthält die technischen Daten des Kfz, die in Europa zur Zulassung vorliegen müssen. Genau wie sein Vorgänger, der Fahrzeugschein, muss die originale Zulassungsbescheinigung Teil 1 immer mitgeführt werden. Der Vorteil des neuen Dokuments: Die Daten haben alphanumerische Codes, die EU-weit einheitlich sind. Dies vereinfacht die Lesbarkeit, auch für ausländische Behörden. Im Unterschied zum Fahrzeugschein enthält die Zulassungsbescheinigung mehr Informationen. Häufig als Nachteil bemängelt wird beim Zulassungsbescheid 1, dass nur noch eine Reifengröße angegeben wird, ausgehend vom Serienzustand. Im Fahrzeugschein wurden mehrere optionale Reifengrößen angegeben, die ebenfalls für das Fahrzeug zugelassen sind. Allerdings bietet der Zulassungsbescheid mit dem Feld 22 auch die Möglichkeit, vom Serienzustand abweichende Reifengrößen anzugeben. Sollte der Platz nicht ausreichen, hat die Zulassungsbehörde die Möglichkeit, ein weiteres Dokument an die Zulassungsbescheinigung zu heften. Bei Stilllegung Ihres Autos können Sie die Zulassungsbescheinigung Teil 1 behalten, dies wird direkt in dem Papier vermerkt.

Die Zulassungsbescheinigung Teil 2, seit 2005 Nachfolger des Fahrzeugbriefs, ist der Eigentumsnachweis des Fahrzeugs. Darum sollte sie auch niemals im Auto mitgeführt werden. Sie enthält das Datum der Erstzulassung und die Anzahl der Halter. Namentlich werden aus Datenschutzgründen nur noch der letzte und der aktuelle Fahrzeughalter dokumentiert. Weitere vorhergehende Halter werden lediglich beziffert. Der Unterschied und möglicher Nachteil der Zulassungsbescheinigung Teil 2 zum vorhergehenden Fahrzeugbrief liegt darin, dass die technischen Daten nun nur noch reduziert aufgeführt werden. Eine weitere Änderung ist, dass vorübergehende Stilllegungen des Kfz nicht mehr festgehalten werden. Neben der Zulassungsbescheinigung 2 als Eigentumsnachweis ist es auch ratsam, weitere Besitz-Nachweise wie Kaufvertrag und Rechnung über das Fahrzeug aufzubewahren.

Informationen zur Weiternutzung und Umtausch des Fahrzeugscheins und -briefs

Wenn Sie noch im Besitz der alten Dokumente sind, gibt es erstmal keinen Grund, aktiv zu werden. Die Zulassungsbescheinigung gilt nur für Kfz, die nach dem Stichtag 2005 angemeldet wurden. Wenn Ihr Auto noch über Fahrzeugbrief und –schein zugelassen ist, bleiben diese Dokumente vorerst gültig, Sie sind als Halter nicht zum Umtausch gegen die neue Bescheinigung verpflichtet. Sollte allerdings ein Besitzer-Wechsel oder ein Umbau anstehen, der in den Dokumenten festgehalten werden muss, müssen die alten Papiere gegen die neue Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 getauscht werden und zwar gebührenpflichtig.

Die Zulassungsbescheinigung können Sie ganz einfach bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Für den Antrag benötigt die Behörde die Bescheinigung über die Haupt- und Abgasuntersuchung des Kfz sowie einen gültigen Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebestätigung. Sowohl für die Zulassungsbescheinigung Teil 1 als auch Teil 2 werden je nach Aufwand jeweils 12 bis 45 Euro Gebühren erhoben. Die Bearbeitung und Erstellung der neuen Bescheinigungen kann einige Wochen in Anspruch nehmen. In der Regel kann aber ohne Probleme eine vorläufige Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden.

Welche Pflichten hat der Fahrzeugführer bzw. -halter?

Im Fahrzeug muss grundsätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil 1 mitgeführt werden – unabhängig davon, ob es sich beim Fahrzeugführer auch um den Halter des Fahrzeuges handelt. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 ist, ebenso wie der Fahrzeugschein, auf Verlangen der Polizei vorzulegen. Die Dokumente dienen den Beamten zur Feststellung der Fahrzeug- und Halterdaten. Wenn Sie die Zulassungsbescheinigung Teil 1 nicht mit sich führen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarngeld von circa 10 Euro geahndet wird.

Im In- und Ausland gilt: Wenn Ihnen die Zulassungsbescheinigung entwendet wurde, muss der Diebstahl umgehend sowohl der Zulassungsstelle als auch der Polizei gemeldet werden. Für einen Neuantrag oder eine Ersatzbescheinigung wird häufig eine beglaubigte, eidesstattliche Versicherung über den Verlust benötigt. Eine Ersatzbescheinigung kostet um die 11 Euro, für die Versicherung werden Gebühren in Höhe von 30 Euro fällig. Der Antrag erfolgt ebenfalls bei der zuständigen Zulassungsstelle, in manchen Regionen auch auf den Bürgerämtern.

Beim Verkauf des Fahrzeugs muss die komplette Zulassungsbescheinigung, Teil 1 und 2, dem Käufer und neuen Halter des Kfz übergeben werden.

 

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